Reiseveranstalter pleite: was tun?
Mit der Planung und schlussendlichen Buchung des Sommerurlaubs beschäftigen sich organisierte Urlauber bereits im November des Vorjahres. Glücklich darüber die perfekte Reise gefunden und gebucht zu haben, kann für sie der Sommer gar nicht mehr schnell genug kommen. Dabei erhält ihre Vorfreude einen jähen Dämpfer, wenn sie Nachrichten erreichen, wie die Pleite ihres Reiseveranstalters. Umso eher drängt sie die Frage auf, welche Rechte Urlauber haben und was bei einer bevorstehenden Reise zu beachten ist.
Insolvenz des Reiseveranstalters Unister
Kurz nachdem der Unister Gründer Thomas Wagner und Mitgesellschafter Oliver Schilling am 14. Juli bei einem Flugzeugabsturz in Slowenien verstarben, meldete das Unternehmen Konkurs an. Die Auswirkungen der Pleite könnten bis zu 14.000 Kunden zu spüren bekommen. Äußerst problematisch gestaltet sich die Situation bei Reisegutscheinen, die vor dem 20. Juli gekauft wurden. Konkret geht es hierbei um die Deals, die auf dem Portal Ab-in-den-Urlaub.de angeboten werden. Aufgrund dieser Tatsache setzte das Tochterunternehmen U-Deals ihre Kunden darüber in Kenntnis, dass gegenwärtig keinerlei Gutscheine eingelöst werden können. In dem Zusammenhang haben sich bereits Fälle ereignet, in denen Hotels Anreisen abgelehnt haben oder eine doppelte Bezahlung des Gutscheins forderten. Diese Missstände haben Unister dazu aufgerufen, dass ihre Reiseportale in Zukunft nur noch als Reisevermittler fungieren.
Der Sicherungsschein sichert die Pleite des Reiseveranstalters ab
Jedes Reiseunternehmen ist dazu verpflichtet, seine Kunden vor den Konsequenzen einer Insolvenz zu schützen. Mit Bekanntgabe der Pleite müssen sie ihren Urlaubern den gezahlten Preis für ausgefallene Reiseleistungen sowie die Kosten der Rückreise erstatten. Für derartige Ereignisse haben die Reiseveranstalter entweder eine Versicherung abgeschlossen oder mit einer Bankbürgschaft vorgesorgt. Der Sicherungsschein gibt Auskunft darüber, dass der Reiseveranstalter im Falle einer Insolvenz versichert ist. Diesen erhalten Reisende in der Regel vor Urlaubsbeginn ausgehändigt. Im Insolvenzfall wenden sich Urlauber an die auf dem Sicherungsschein abgedruckte Adresse.
Nicht jede Reise ist abgesichert
Im Gegensatz dazu bleiben Kurzreisen, die nicht länger als 24 Stunden ohne Übernachtung dauern bzw. einen Preis von 75 Euro nicht übersteigen, von dem Schutz vor Insolvenz verschont. Ebenso wird der Schutz vor Insolvenz auch dann nicht aktiv, wenn es sich bei dem Reiseveranstalter um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
Verfahren bei Insolvenz des Reiseveranstalters
Je nach Zeitpunkt der Insolvenzverkündung müssen Urlauber unterschiedlich vorgehen:
Insolvenz vor Reiseantritt
Meldet der Reiseveranstalter vor Urlaubsantritt Konkurs an, sollte zunächst mit dem Veranstalter Kontakt aufgenommen werden. Im Zuge dessen ist zu hinterfragen, ob die Reise durchgeführt werden kann oder nicht. Gewöhnlich wird in einem derartigen Fall der Geschäftsbetrieb des Reiseveranstalters eingestellt, sodass keine Reise statt finden kann. Jedoch kann der Insolvenzverwalter noch immer entscheiden, dass die abgeschlossenen Reiseverträge fortgeführt werden. Somit bleiben die geschlossenen Reiseverträge gültig und die jeweiligen Rechte und Pflichten weiter bestehen. Fällt die Erbringung bereits gezahlter Reiseleistungen aus, kann der Reisende mithilfe des Sicherungsscheins die Rückzahlung der gezahlten Summe einfordern. Im Gegensatz dazu können mit dem Sicherungsschein keinerlei Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Insolvenz während der Reise
Deutlich schlimmer wird es für die Reisenden, wenn die Insolvenz während der Reise eintritt. In einem derartigen Fall sehen zahlreiche Hotels von der weiteren Beherbergung ihrer Gäste ab, sodass die unverzügliche Rückreise angetreten werden muss. Die dadurch entstehenden Kosten müssen zunächst von den Reisenden aus eigener Tasche gezahlt werden. Im Anschluss können sie über den Sicherungsschein zurückgefordert werden. Hierbei werden nicht alle Kosten erstattet, sondern nur die wirklich notwendigen Aufwendungen. Neben den Kosten der Rückreise werden über den Sicherungsschein auch jene Leistungen erstattet, die gar nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten.
Insolvenz nach der Reise
Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach der Reise ein, haben Urlauber den Reisepreis bereits gezahlt und sämtliche inbegriffenen Reiseleistungen in Anspruch genommen. Hierbei können lediglich Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Jedoch sind diese nicht über den Sicherungsschein versichert. Vielmehr müssen sich Urlauber mit dem jeweiligen Insolvenzverwalter auseinandersetzen und die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
Ohne Sicherungsschein geht man häufig leer aus
Wurde die Reise ohne Aushändigung des Sicherungsscheins angetreten bzw. bezahlt, gestaltet sich die Rückforderung der ausgefallenen Leistung schwieriger. Es besteht zwar ein Anspruch wegen der nicht erbrachten Reiseleistung. Jedoch wird der Reiseveranstalter nicht die liquiden Mittel haben, um Schadensersatz leisten zu können. Im Gegensatz dazu können sie ihre offene Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Nach Abschluss eines langjährigen Insolvenzverfahren können Urlauber auf die Weise zumindest auf einen kleinen Teil der entgangenen Reiseleistung hoffen.
Was wird im Falle einer Insolvenz erstattet?
Meldet der Reiserveranstalter Konkurs werden den Urlaubern grundsätzlich nur der Reisepreis der entgangenen Reiseleistungen und die Kosten der Rückreise erstattet. Sofern sie sich aber dazu entschließen, am Urlaubsort zu verbleiben und erneut für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen, können die dadurch entstehenden Kosten versicherungstechnisch nicht geltend gemacht werden. Besteht seitens des Hoteliers die Aufforderung das Hotel zu verlassen und die Unterkunft zu bezahlen, bleibt ihnen keine andere Wahl als zu packen. Neben den entgangenen Reiseleistungen ist der Versicherer auch zur Erstattung einer gleichwertigen Unterkunft bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin verpflichtet.
Besonderheiten bei der Urlaubsbuchung im Insolvenzfall
Während Pauschalreisen durch die Aushändigung des Sicherungsscheins im Insolvenzfall abgesichert sind, gestaltet sich bei der Buchung einzelner Position ein ganz anderes Szenario:
Nur Hotel ist gebucht
Sofern aus dem anstehenden Urlaub nur eine Hotelbuchung hervorgeht, ist Ärger bereits vorprogrammiert. Wurde das Hotel nicht kombiniert mit einem Flug gebucht besteht gemäß Verbraucherzentrale keine Insolvenzabsicherungspflicht. Umso wichtiger ist es, nicht alles im Vorfeld zu bezahlen.
Nur Flug ist gebucht
Ein ähnliches Abbild gestaltet sich auch bei der einzelnen Flugbuchung. Hierbei unterliegt die einzelne Buchung eines Flugs auch nicht der Insolvenzabsicherungspflicht.
Gutschein ist gebucht
Für den Fall, dass ein Gutschein über das Konkurs gegangene Unternehmen gebucht wurde, entscheidet der zuständige Insolvenzverwalter über das weitere Vorgehen. In dem Zusamenhang prüft er die Insolvenzmasse und findet heraus, was noch ausgezahlt werden kann. Entscheidet er sich gegen die Auszahlung bereits gebuchter Gutscheine, haben Verbraucher eine geringe Chance ihr Geld zurück zu bekommen.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Pauschalreise: Zimmerkategorien im Check
Gemäß dem Grundsatz “Der frühe Vogel fängt den Wurm” setzen wir uns in der Regel...
-
Albtraum Urlaub: Rechte bei Reisemängeln
Voller Vorfreude auf die kommenden Wochen purer Erholung, starten wir in unseren wohlverdienten Urlaub und...
-
Rechtsschutzversicherung im Test & Tarifvergleich
Auf der Suche nach der passenden Rechtsschutzversicherung? ➜ Jetzt aktuelle Tarife vergleichen Das Wichtigste in Kürze Im Test...
Fazit
Der Fall Unister zeigt, wie wichtig es ist, auf die Einzelheiten eines Reisevertrages zu achten. Dahingehend ist es Reisenden zu empfehlen nie eine Pauschalreise ohne zugehörigen Sicherungsschein anzutreten und zu bezahlen. Da keine Insolvenzabsicherungspfklicht besteht, sollten Hotels nie im Voraus bezahlt werden.