Vorsorgevollmacht – Für ein Weiterleben in Würde
Das Motto „You only live once“ nehmen einige Menschen sehr wörtlich, sodass sie ihr Leben mit den verrücktesten Aktivitäten und Erlebnissen füllen. Adrenalingeladen ihre Lebenslust in vollen Zügen ausleben zu dürfen, wagen sie den Sprung ins Ungewisse. Doch längst nicht jedes waghalsige Erlebnis geht auch gut aus. Dahingehend kann der Fall eintreten, dass abenteuerliche Ereignisse niederschmetternde Ausmaße annehmen können und das Leben des Abenteurers auf den Kopf stellen. Insbesondere dann, wenn wichtige Dinge nicht mehr eigenständig geregelt werden können. Umso wichtiger ist es, dass Selbstbestimmungsrecht im Vorfeld zu regeln.
Gesetzgeber bestimmt rechtliche Entscheidungsgewalt des Betreuers
Hat sich ein schwerwiegender Zwischenfall zugetragen, der dem Geschädigten jegliche Handlungsgewalt aberkannt, bestimmt der Gesetzgeber die Entscheidungsbevollmächtigten. Dabei wird dem Unfallopfer (Unfallversicherung im Test) vom Gericht einen Betreuer zur Seite gestellt. Jedoch beschränkt sich seine Handlungsfähigkeit auf einen bestimmten rechtlichen Rahmen (Rechtsschutzversicherung im Test). Nichtsdestotrotz können die individuellen Wünsche des Geschädigten bis zu einem gewissen Grad in den Entscheidungen berücksichtigt werden.
Drei Möglichkeiten zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts
Damit das Selbstbestimmungsrecht auch in Zeiten eingeschränkter Handlungsfähigkeit (Dread Disease Versicherung im Test) ausgeübt werden kann, sollte entsprechend vorgesorgt werden. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts hat sich auch der Gesetzgeber zum Ziel gemacht, sodass er unterschiedliche Handlungsbefugnisse ins Leben gerufen hat:
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person zur Ausübung der Entscheidungsgewalt
Im Rahmen der Vorsorgevollmacht wird die Entscheidungsgewalt für sämtliche zu regelnde Angelegenheiten auf eine andere Person übertragen. Somit fällt die handlungsbevollmächtige Person sämtliche Entscheidungen für den Geschädigten. In dem Fall gibt es nur dann ein Wiedersehen mit dem Gericht, wenn eine eventuelle Kontrolle der Entscheidungsbefugnisse vonnöten ist.
Vorsorgevollmacht bedarf Schriftform
Um die Rechtsgültigkeit der ausgesprochenen Befugnis zu gewährleisten, bedarf es der Schriftform. Im Zuge der schriftlichen Vereinbarung wird der Bevollmächtigte mit Vor- und Zunamen, Adresse und Geburtsdatum aufgeführt. Im Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung der Entscheidungsbefugnisse, werden individuelle Regelungen zu folgenden Bereichen festgelegt:
- Vermögensverwaltung
- Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten
- Gesundheitssorge
- Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
- Post- und Fernmeldeverkehr
- Behörden
- Todesfall
Im Einzelfall ist die notarielle Beglaubigung notwendig
Deckt die Vorsorgevollmacht auch den Verkauf bzw. Kauf einer Immobilie ab, muss die Vollmacht auch notariell beurkundet werden. Die notarielle Beglaubigung der Dokumente wird auch bei Angelegenheiten mit Behörden und Banken notwendig. Zweifelt man an der Kompetenz des Vollmachtgebers, empfiehlt sich die Einholung eines ärztlichen Attests oder notarieller Beglaubigung.
Individuelle Gestaltung bei der Betreuungsverfügung
Alternativ zur Vorsorgevollmacht können die Handlungsbefugnisse auch mithilfe einer Betreuungsverfügung festgeschrieben werden. Innerhalb der Betreuungsverfügung bestimmt der Geschädigte, wen das Gericht als Handlungsbefugten für zukünftige Entscheidungen verpflichtet. In dem Zusammenhang kann auch erwähnt werden, welchen Personen keinesfalls die Entscheidungsgewalt zugeteilt werden soll. Mit der Betreuungsverfügung werden nicht nur personenspezifische Vereinbarungen getroffen, sondern auch inhaltliche Vorgaben können geregelt werden. Dahingehend kann bestimmt werden, wie die zukünftige Betreuung zu erfolgen hat, ob im Heim (Pflegeversicherung im Test) oder doch zu Hause. Im Rahmen der Betreuungsverfügung ist darauf zu achten, dass die Wünsche des Erstellers so genau wie möglich zum Ausdruck gebracht werden.
Kontrolle durch das Betreuungsgericht
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird die Verfügung vom Betreuungsgericht kontrolliert. Somit ist das Gericht zur Berücksichtigung der individuellen Wünsche des Erstellers verpflichtet.
Entscheidungsvollmacht erst bei Bestellung durch das Betreuungsgericht
Die Benennung des Handlungsbevollmächtigten ermächtigt ihn noch lange nicht zur Ausübung der aufgetragenen Entscheidungsgewalt. Diese wird ihm erst durch die Bestellung des Betreuungsgerichts verliehen. Die Erstellung einer Betreuungsverfügung kann im Zusammenschluss mit einer Vorsorgevollmacht erfolgen. Diese Kombinationsmöglichkeit ist durchaus zu empfehlen, um eine spätere Unwirksamkeit einzelner Punkte aufzufangen. Zugleich ermöglicht sie dem Verfügenden, seine höchstpersönlichen Wünsche zum Ausdruck zu bringen.
Patientenverfügung regelt die anstehenden Behandlungsmethoden
Als dritte Option zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts kann ebenso die Patientenverfügung zur Anwendung kommen. Mit Vereinbarung einer Patientenverfügung wird bereits im Vorfeld festgelegt, ob und wie eine ärztliche Behandlung (Gesetzliche Krankenversicherung im Test) vonstatten zu gehen hat. Somit offenbart sie die Möglichkeit, dass Bevollmächtigte und Ärzte in Kenntnis darüber gesetzt werden, welche Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen sind. Für den Fall, dass die Einwilligungsfähigkeit der betreffenden Person nachlässt, werden die anstehenden Behandlungen (Private Krankenversicherung im Test) in der Form durchgeführt, wie sie in der Patientenverfügung vereinbart wurden. Damit eine Patientenverfügung als rechtskräftig anerkannt wird, muss die Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit des Verfassers gegeben sein. Des Weiteren ist die Anfertigung einer Patientenverfügung an die Einhaltung schriftlicher Formvorschriften gebunden. Somit muss die Patientenverfügung eigenhändig vom Verfasser unterschrieben werden. Alternativ zur Unterschrift ist auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen rechtswirksam.
Bei fehlender Vereinbarung entscheidet der mutmaßliche Willen
Sieht der Verfasser von einer Patientenverfügung ab, wird im Rahmen des mutmaßlichen Willens über das weitere Behandlungsvorgehen entschieden. Der mutmaßliche Willen beschreibt die Entscheidungsrichtung des Patienten, wenn er es könnte. Kann der mutmaßliche Willen nicht festgestellt werden, wird der Schutz menschlichen Lebens (Lebensversicherung im Test) vorrangig behandelt.
Achtung bei Missbrauchsfällen
Dem Bundesjustizministerium zufolge, kommt es im Rahmen der Vorsorgevollmachten oftmals zu Missbrauchsfällen. Dahingehend sollten nur jene Personen handlungsbevollmächtigt werden, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht. Geht es um die Auswahl einer Vorsorgevollmacht rät das Bundesjustizministerium zur Betreuungsverfügung. Sie hat den Vorteil, dass die ausgewählte Betreuungsperson dem kontrollierten Auge des Betreuungsgerichts unterliegt. Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung erwartet den Bevollmächtigten bei der Vorsorgevollmacht keine Kontrolle. Dahingehend werden ihm sämtliche Entscheidungsbefugnisse übertragen.
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Fazit
Möchte man auch im Falle einer Handlungsunfähigkeit sichergehen, dass die eigenen Wünsche berücksichtigt werden, sollten vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Hierbei können drei unterschiedliche Vollmachten erstellt werden: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Unabhängig davon, für welche Art von Entscheidungsbefugnis man sich entscheidet, sollten nur ausgewählte Personen in den Kreis der Bevollmächtigten aufgenommen werden. Hierbei ist es ratsam nur jene Personen auszuwählen, zu denen ein enges Vertrauensverhältnis gepflegt wird.