Weihnachten: Bescherung in Großbritannien
Artikel von
Veröffentlicht: 08.12.2015
Aktualisiert: 09.12.2015

Wohnungsbrände in der Adventszeit: wie ein Brandschaden versichert ist

Mit der Adventszeit sehen zahlreiche Menschen die Gelegenheit gekommen, ihrer Kreativität freien Lauf zu lassen und bringen mit indirektem Licht und Accessoires weihnachtliches Flair in die eigenen vier Wände. Völlig in ihrem Element bedenken nur die wenigsten, die Gefahr von brennenden Kerzen. Gerade zur Adventszeit kann sich eine brennende Kerze, bei Unachtsamkeit, als wahre Gefahrenquelle entpuppen. Im Zuge dessen klären wir zunächst über die erhöhte Brandgefahr in der Adventszeit auf. Im Anschluss daran erläutern wir die Haftung von Brandschäden anhand unterschiedlicher Fallkonstellationen. Zu guter Letzt geben wir einige Empfehlungen zur Vermeidung von Bränden.

Rückläufige Entwicklung der Schadensmeldung durch Wohnungsbrand

Im Gegensatz zu anderen Monaten kennzeichnet sich der Dezember durch ein erhöhtes Brandrisiko. Mit rund 11.000 Bränden hat sich die Anzahl der Wohnungsbrände im Jahr 2014 um 40 Prozent erhöht. Experten zufolge liegen die Ursachen derartiger Brände in brennenden Adventskränzen, Weihnachtsbäumen und unvorteilhaft gezündeten Feuerwerkskörper begründet. Während sich die Anzahl der Brandschäden auf einem gleichbleibenden Niveau bewegt, sind die Versicherungsleistungen von rund 25 Millionen Euro, um ein Siebtel gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen.

Haftung bei einem Brandschaden

Die weihnachtliche Atmosphäre (Weihnachtsdekoration – so stimmt man sich auf die Weihnachtszeit ein) wird erst mit dem Anzünden einiger Kerzen geschaffen. Hierbei ist es sinnvoll, dass die brennenden Kerzen unter ständiger Beobachtung stehen. Nicht selten kommt es vor, dass die brennende Stelle für einen kurzen Moment aus den Augen gelassen wird und ein Feuer entfacht. Doch wie sieht die Haftung (Haftpflichtversicherung im Test) in solchen Fällen eigentlich aus?

Unterschiedliche Immobilienversicherungen erstatten den Neuwert der versicherten Gegenstände

Ereignet sich ein Wohnungsbrand übernimmt die Hausratversicherung (Hausratversicherung im Test) in der Regel sämtliche Schäden der Inneneinrichtung. Damit auch Schäden an Gebäuden, Rohren und Fenster ersetzt werden, müssen sich Hausbesitzer (Grundbesitzerhaftpflicht im Test) bzw. Vermieter mit einer Wohngebäudeversicherung (Gebäudeversicherung im Test) zusätzlich absichern. In dem Fall erstattet die Versicherungsgesellschaft den Neuwert des versicherten Gegenstands. Im Gegensatz dazu sind Wertgegenstände und Bargeld mit einem Wert von 20 Prozent versichert. Sind die Gegenstände mit einem deutlich höheren Wert gekennzeichnet, sollte eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Brandschaden muss sich gemäß Definition ereignen

Die Hausratversicherung mag zwar sämtliches Mobiliar im Brandfall ersetzen, doch längst nicht jeder Brandschaden wird auch als solcher von der Versicherung anerkannt. Im Zuge dessen muss sich ein Brandschaden genau nach ihrer Definition ereignen:

Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag

Grobe Fahrlässigkeit wird nicht abgesichert

Ist die Entstehung eines Brandschadens auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen, übernimmt die Versicherung den Schaden anteilig. Demgegenüber sind Schäden durch Kabelbrände im Versicherungsschutz der Hausratversicherung enthalten. Aber auch nur, wenn der Defekt des verwendeten Kabels vorher nicht einsehbar war. Daneben ersetzt die Versicherung auch Schäden durch Brandstiftung. Jedoch nur unter dem Aspekt, das keine vorsätzliche Tat nachgewiesen werden kann.

Grob fahrlässig oder nicht?

Wie unterschiedlich der Einwand grober Fahrlässigkeit bei Wohnungsbränden durch Adventskerzen gesehen wird, präsentieren folgende Fallsituationen:

Wohnungsbrand durch Adventskerzen: Mutter probiert mit quengelnden Kind neuen Puppenwagen aus

Am 1. Weihnachtstag probierte eine Mutter mit ihrem Kind den geschenkten Puppenwagen aus. Hierzu ging sie kurz mit ihrem Kind vor die Tür und vergaß die brennenden Kerzen des Adventsgestecks. Im Zuge dessen kam es zu einem Wohnungsbrand. Aus Kulanz übernahm die Hausratversicherung 25.000 Euro des Schadens, sprach sich jedoch von jeglicher weiteren Schadensregulierung frei.

Aus Mangel an Beweisen kann keine Schuld zugewiesen werden

Betrachtet man den Versicherungsfall objektiv, könnte man der Mutter den Vorwurf grober Fahrlässigkeit anhängen, da sie das Haus für kurze Zeit verlassen hatte. Jedoch kann ihr aus subjektiver Sicht kein Vorwurf gemacht werden. Denn in ihrem Fall wird nicht ersichtlich, dass sie unentschuldbar gehandelt hat. Damit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtskräftig wird, muss nicht nur ein objektiv betrachtetes Vergehen gegeben sein, sondern gleichermaßen auch ein unverzeihliches Verhalten. Somit liegt es in dem Ermessen der Versicherung für entscheidende Beweise, die das unentschuldbare Verhalten widerlegen, zu sorgen. Dies ist nicht geschehen.

Verschiedene Annahmen der Brandursache sind denkbar

Das Gericht (Rechtsschutzversicherung im Test) zeigte in dem Fall Verständnis, dass die Klägerin nicht mehr an die Kerzen gedacht habe, als sie kurz vor die Tür ging. Von einer Gefährdung durch die brennenden Adventskerzen konnte auch nicht ausgegangen werden, da sich der Ehemann der Mutter noch im Haus befand. Des Weiteren ist es auch denkbar, dass das Gesteck infolge eines Durchzugs Feuer fing, sodass kein unentschuldbares Verhalten klassifiziert werden kann.

Wohnungsbrand durch Adventskerzen: Ablenkung durch Abendessen

Im vorliegenden Fall ließ ein Versicherungsnehmer den Adventskranz mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt, während er mit seinen Gästen in der Küche das Abendessen einnahm. Nachdem die Kerzen vollends herunterbrannten, fing der Adventskranz plötzlich Feuer. Im Zuge dessen forderte der Versicherungsnehmer seine Versicherung zu Schadensersatz auf.

Schwerer Verstoß gegen Aufsichtspflicht

Den Sachverhalt sah das Oberlandesgericht Krefeld anders und sah keine Einstandspflicht des Versicherers. Immerhin habe der Kläger, mit der fehlenden Aufsicht, gegen die Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt verstoßen und unentschuldbar gehandelt.

Wohnungsbrand durch Adventskerzen: ungewollt eingeschlafen

Wohnungsbrände in der Adventszeit: ungewollt eingeschlafen

Beim vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer den Adventskranz im Esszimmer gelassen, um sich in anliegendem Wohnzimmer auf die Couch zu legen. Daraufhin schlief sie ein, während das Niederbrennen der Adventskerzen einen Brand verursachte. Bei Einreichen des Versicherungsfalls trat die Versicherung von ihrer Leistungspflicht zurück, mit der Begründung der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt.

Schadensregulierung erfolgt anteilig

Hierbei vertrat das Oberlandesgericht eine andere Sichtweise und befand den angefragten Schadensersatzanspruch für rechtsgültig. Das Verhalten der Klägerin sei unter Berücksichtigung aller Umstände nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Denn das Zimmer in dem sich die Versicherungsnehmerin aufhielt, bildet mit der Örtlichkeit des Brands eine Einheit. Dadurch sei keine ständige Beaufsichtigung der brennenden Kerzen erforderlich. Denn mit dem Ausruhen auf der Couch war nicht absehbar, dass die Klägerin einschlafen würde.

Tipps zur Vermeidung von Bränden

Das könnte Sie auch interessieren:

Fazit

Fängt der Adventskranz plötzlich Feuer und zerstört die gesamte Inneneinrichtung, bietet die Hausratversicherung einen umfassenden Versicherungsschutz. Sie übernimmt sämtliche Schäden durch Brand, die keine grobe Fahrlässigkeit aufweisen. Aus diesem Grund sollten brennende Kerzen nicht außer Acht gelassen werden. Im besten Fall hat man stets ein Auge auf das brennende Adventsgesteck.