Heizperiode: so sorgen sie für ein warmes zuhause
Von der Hitze derart eingenommen, überraschte uns das Wetter in den letzten Tagen mit kühleren Temperaturen. Vorbei ist die Zeit des Sommerkleidchens und der kurzen Bermudas. Vielmehr schmücken jetzt dicke Jacke, Pullover und lange Hosen unseren Kleiderschrank. Dahingehend soll es auch angenehm warm in den eigenen vier Wänden sein. Eben dieses Bedürfnis nach häuslicher Wärme ist an die sogenannte Heizperiode geknüpft. Was es damit auf sich hat und welche Rechte Mieter haben, klären wir im Artikel.
Zeitraum der Heizperiode
In Deutschland ist die Heizperiode im Mietrecht gesetzlich geregelt. Sie sieht vor, dass die Heizung in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April im Hochbetrieb sein darf, unabhängig davon, welche Außentemperatur verzeichnet wird. Im Zuge dessen sollten die eigenen vier Wände im Tagesverlauf eine Wärme zwischen 20 und 22 Grad annehmen. Im Gegensatz dazu, darf die Heizungstemperatur bei Nacht nur soweit heruntergefahren werden, dass die Räume eine Temperatur von 18 Grad aufweisen. Laut DIN 4701, sind diese Mindesttemperaturen in keinem Fall zu unterschreiten.
Wann muss der Vermieter die Heizperiode beginnen?
Sofern die Heizperiode nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt wurde, ist der Vermieter dazu verpflichtet, vom 1. Oktober bis zum 30. April für einen glühenden Heizkessel sorgen. Grundsätzlich verpflichtet sich der Vermieter in der Zeit von 6 bis 24 Uhr dazu, eine Zimmertemperatur zwischen 20 und 22 Grad zu gewährleisten. Nachts kann die Zimmertemperatur auf ein Mindestmaß von 18 Grad absenken. Zeichnen sich fröstelnde Wetterbedingungen ab, muss die Zimmertemperatur zwischen 20 und 22 Grad uneingeschränkt eingehalten werden.
Wassertemperatur unterliegt ebenso gesetzlicher Mindestanforderungen
Auch beim Wasser, hat der Vermieter für eine angenehme Temperatur zu sorgen. In dem Fall müssen Temperaturen zwischen 40 und 50 Grad garantiert werden und das jederzeit. Auch hinsichtlich der Dauer gibt es Regelungen. Somit muss die Wassertemperatur innerhalb von 10 Sekunden zur Verfügung stehen. Denn längere Zeiten gelten ebenso als Mangel, wie eine kalte bis lauwarme Heizung.
Im Sommer besteht ebenso Anspruch auf Heizung
Kommt es in den Sommermonaten zu einer deutlichen Abkühlung, wird der Vermieter ebenso in die Pflicht genommen. Fallen die Außentemperaturen auf unter 16 Grad, hat der Vermieter für eine gut funktionierende Heizungsanlage zu sorgen.
Mieter haben ein Recht auf Wärme
Kommt ein Vermieter trotz mehrfacher Bitte seiner Heizpflicht nicht nach, müssen Mieter nicht darauf sitzen bleiben, sondern können rechtlich dagegen vorgehen. In dem Fall haben Mieter zunächst das Recht (Rechtsschutzversicherung im Test) die Miete zu kürzen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurts zufolge, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Wohnung (Gebäudeversicherung im Test) in einem nicht vertragsgemäßen Zustand befindet. Fällt zum Beispiel die Heizung in der gesamten Heizperiode aus, können Mieter die Miete gänzlich einbehalten.
Rechtliche Wege gegen den Vermieter einleiten
Sorgt der Vermieter nicht für eine ausreichende Zimmertemperatur, besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Diese Option findet nur dann Anwendung wenn die Raumtemperatur für einen Zeitraum von 30 Tagen nicht den gesetzlichen Mindestmaßen entspricht und von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden kann. In dem Fall sind ebenso Schadensersatzforderungen möglich. Laut dem Urteil des Frankfurter Landgerichts, trägt der Mieter den Aufwand für etwaige Anschaffungskosten eines Heizofens und die zugehörigen Stromkosten (Stromanbieter im Test). Darüber hinaus kann die Reparatur der Heizung veranlasst werden, dessen Kosten dem Vermieter zugehen.
Wie kann energiesparend geheizt werden?
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Fazit
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April ist der Vermieter dazu angehalten, für eine ausreichende Zimmertemperatur zu sorgen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sollte diese in einem Intervall von 20 bis 22 Grad liegen. Kommt der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nach, hat der Mieter zahlreiche Möglichkeiten, sich gegen den Vermieter zu Wehr zu setzen – Rechtsweg nicht ausgeschlossen.